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   BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94   

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https://dejure.org/1994,4267
BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94 (https://dejure.org/1994,4267)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1994 - VII B 42/94 (https://dejure.org/1994,4267)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - VII B 42/94 (https://dejure.org/1994,4267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung unter Beibehaltung der schriftlichen Noten - Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sonstiges; Klageverfahren wegen nicht bestandener Steuerberaterprüfung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 577
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94
    Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des FG-Senats auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93 (BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) und einem entsprechenden Antrag der Klägerin setzte das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und gab dem FM auf, eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater in der Besetzung des mündlichen Teils der Prüfung der Klägerin am 10. Februar 1993 über ihre Einwendungen gegen die mündliche Prüfung einzuholen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1993, 681) und des beschließenden Senats (Beschluß in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Solange die gesetzliche Regelung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte und die FG verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO, § 74 FGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter Einschaltung der betroffenen Prüfer überdenken kann; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, § 76 Abs. 2 FGO alsbald hinzuweisen (Senat in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, 51).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1993, 681) und des beschließenden Senats (Beschluß in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen wirkungsvolle Hinweise gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1993, 681) und des beschließenden Senats (Beschluß in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Nach dem oben zitierten Urteil des BVerwG (NVwZ 1993, 681, 683) besteht der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos.

  • BFH, 04.08.1988 - VIII B 83/87

    Aussetzung des Verfahrens - Erledigungserklärung - Erledigung in der Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94
    Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil die Entscheidung über die Aussetzung nach § 74 FGO in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, 16, BStBl II 1988, 947 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.08.1993 - 5 K 1670/92
    Auszug aus BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94
    Die Anwendung dieser Vorschrift begegne gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf den Beschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 3. August 1993 5 K 1670/92, EFG 1993, 807).
  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08

    Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972).
  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

    Soweit der Kläger vorträgt, die knappe Niederschrift über die mündliche Prüfung lasse gezielte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht zu, handelt es sich -- wie der Senat im Beschluß vom 31. Mai 1994 VII B 42/94 (BFH/NV 1994, 912) entschieden hat -- um einen Einwand, der das Prüfungsverfahren selbst und die Form seiner Protokollierung, nicht aber prüfungsspezifische Bewertungen, betrifft.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil die Entscheidung über die Aussetzung nach § 74 FGO in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (Beschluß des Senats in BFH/NV 1994, 912 m. w. N.).

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 2406/08

    Neubewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Juristischen

    Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972).
  • BFH, 26.06.2006 - VII B 255/05

    Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung; Verletzung des Anspruchs auf

    Der Senatsbeschluss vom 31. Mai 1994 VII B 42/94 (BFH/NV 1994, 912), auf den die Beschwerde sich insoweit beruft, bezieht sich auf die gemäß § 31 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) zu fertigende Niederschrift über die mündliche Prüfung.
  • BFH, 26.06.2006 - VII B 225/05

    Anfechtung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung - Anordnung der

    Der Senatsbeschluss vom 31. Mai 1994 VII B 42/94 (BFH/NV 1994, 912), auf den die Beschwerde sich insoweit beruft, bezieht sich auf die gemäß § 31 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) zu fertigende Niederschrift über die mündliche Prüfung.
  • BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen

    Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der Kläger auch konkrete und nachvollziehbare Einwendungen gegen die Bewertung seiner Ertragsteuerklausur erhoben, die einem Überdenken der Beurteilung durch die Prüfer in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren zugänglich sind (vgl. hierzu den in der Vorentscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 31. Mai 1994 VII B 42/94, der den Beteiligten bekannt ist).
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